Allgemeine Reisebedingungen EJ Dachau

Allgemeine Reisebedingungen

Evangelische Jugend Karlsfeld, Dachau, Kemmoden-Petershausen

Tel: 08131-31 89 246

Mail: ej.dachau@elkb.de

 

1.  Veranstalter:in und Anmeldung/Verfahren:

Die Evangelische Jugend Karlsfeld, Dachau, Kemmoden-Petershausen ist ein öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit. Die Freizeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen betreut, sind auf die Gruppe hin und pädagogisch orientiert und nicht mit kommerziellen Reiseangeboten zu vergleichen.

Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines (Pauschal)Rei- severtrages aufgrund der Ihnen in diesem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibun- gen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an.

Die Anmeldung muss mit unserem Formular erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Reisebestä- tigung des Freizeitveranstalters zustande.

Bei Freizeiten findet entweder ein Vortreffen rechtzeitig vor der Maßnahme statt oder es wird ein Rundschreiben mit entsprechenden Informationen schriftlich oder per E-Mail die Teilnehmer:innen zugesandt.

Mit der Anmeldung erklären Sie sich einverstanden, dass die angegebenen Daten beim Veranstal- ter gespeichert werden. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht. Insoweit verweisen wir auf die beigefügten Datenschutzhinweise gemäß Art. 17 EKD-DSG.

 

2.  Höhe und Zahlung des Reisepreises:

Der Reisepreis ist bis spätestens drei Wochen vor der Maßnahme auf das in der Rechung angegebene Konto zu überweisen.

Für den Ablauf aller Zahlungsmodalitäten, lesen Sie bitte die Anmeldebestätigung, die Sie in der Regel spätestens Sieben Werktage nach der Anmeldung erhalten.

Prüfen Sie ggf. Ihren Spamordner. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an ej.dachau@elkb.de.

 

3.  Leistungen:

Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Freizeitausschreibung bzw. dem Prospekt sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.

Es wird von den Teilnehmer:innen erwartet, bei gewissen Diensten wie Kochen, Spülen oder Put- zen mitzuarbeiten.

 

4.  Rücktritt des/der Teilnehmer:in:

Vor Beginn der Freizeit können Sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Treten Sie vom Vertrag zurück, haben Sie dem Freizeitveranstalter eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Wert sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Freizeitveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen berechnet, was der Veranstalter durch anderweitige Ver- wendung der Reiseleistungen erwirbt.

 

Abweichend hiervon kann der Freizeitveranstalter dann keine Entschädigung verlangen, wenn der Rücktritt aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgte, welche die Durchführung der Freizeit oder die Beförderung des/der Teilnehmer:in an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würde. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba- ren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

5.  Kündigung des/der Teilnehmer:in:

Wird die Freizeit durch einen Reisemangel im Sinne von § 651i BGB erheblich beeinträchtigt, kön- nen Sie den Vertrag kündigen. Näheres ergibt sich aus dem Gesetz, § 651l BGB. Sofern der Ver- trag die Beförderung der Teilnehmer:innen umfasst, hat der Freizeitveranstalter im Falle der Kün- digung durch den/die Teilnehmer:in weiterhin für die Rückbeförderung zu sorgen. Hinsichtlich der bereits erbrachten Reiseleistungen ebenso wie für die Kosten der Rückbeförderung hat der Frei- zeitveranstalter einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises. Mehrkosten für die Rück- beförderung fallen dem Freizeitveranstalter zur Last.

 

6.  Rücktritt des Freizeitveranstalters:

Der Freizeitveranstalter kann vor Beginn der Freizeit in den folgenden Fällen vom Vertrag zurück- treten:

1.  für die Freizeit haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilneh- merzahl angemeldet; in diesem Fall hat der         

     Freizeitveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

-       20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

-       sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens  sechs Tagen,

-       48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

 

2.  der Freizeitveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Er- füllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den 

     Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

 

Tritt der Freizeitveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

 

7.  Leistungsänderungen:

Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten In- halt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abwei- chungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.[1]

[1] Einseitige Preiserhöhungen sind im Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts nur nach Maßgabe von § 651f BGB zulässig, bis zu einer Höhe von 8 % des Reisepreises. Hierbei handelt es sich jedoch um Preiserhöhungen wegen Erhö- hung von Steuern, sonstigen Abgaben, Treibstoff etc. Die einseitige Erhöhung wegen höherer Übernachtungsmöglich- keiten ist bspw. nicht möglich. Immer möglich bleibt natürlich eine beiderseitige Vereinbarung der Erhöhung des Reisepreises.

 

8.  Reiserücktrittsversicherung:

Wir empfehlen eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Tritt der/die Teilnehmer:in nach Be- ginn einer Maßnahme zurück, hat der/die Teilnehmer:in keinen Anspruch auf Rückzahlung seines/ ihres Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, wie z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des/ der Teilnehmer:in.

 

9.  Gewährleistungsrechte:

Wird die Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungs- rechte nach den §§ 651i-p BGB zu. Die dazu notwendige Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen; sollte dies nicht möglich oder nicht sinnvoll sein, nimmt die Mängelanzeige der/die Ver- anstalter:in entgegen. Reisemängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die nicht rechtzeitige Anzeige von Mängeln kann zum Verlust ihrer Gewährleistungsrechte führen.

Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglichen vereinbarten Reise ende.

 

10.  Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Auslandsfreizeiten Reisedokumente, die über einen Personalausweis hinausgehen, erforderlich sein können. Gemäß unserer gesetzlichen Verpflich- tungen informieren wir darüber auch bei einem Vortreffen oder in einem Informationsbrief.

Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie alleine verantwortlich.

Sollten Sie die Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten und Sie deshalb die Reise nicht antreten können, behalten wir uns vor, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

 

11.  Ausschluss von Teilnehmer:innen von der Freizeit:

Wir behalten uns als äußerste Maßnahme vor, nach intensiver Beratung der Freizeitleitung, Teil nehmende auf eigene Kosten nach Hause zu schicken, wenn

-       der/die Teilnehmende die Maßnahme auch nach Abmahnung nachhaltig stört,

-       oder ein solches Fehlverhalten zeigt, das zur sofortigen Aufhebung des Reisevertrags berech- tigt. Dies ist u.a. der Fall, wenn andere Teilnehmende gefährdet werden, insbesondere durch Mobbing oder die ordnungsgemäße Beaufsichtigung des Teilnehmenden durch sein Verhalten nicht mehr oder nicht ohne Gefährdung der Beaufsichtigung der Restgruppe möglich ist, z.B. bei wiederholter Selbstgefährdung, starkem Heimweh, nicht oder nicht im tatsächlichen Aus- maß angegebener erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, bei ansteckenden Krank- heiten sowie bei Nichterfüllung bzw. Nichtvorhandensein notwendiger und in der Ausschrei- bung vorgeschriebener Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten wie z.B. Schwimmfä- higkeit, Schwindelfreiheit etc.

-       Hinsichtlich des Reispreises gelten die Bestimmungen wie im Falle der Kündigung gemäß Zif- fer 5 dieses Vertrages, mit der Ausnahme, dass die Mehrkosten für die Rückbeförderung dem/ der Teilnehmer:in zur Last fallen.

Im Falle des Ausschlusses werden die Personensorgeberechtigten des/der Teilnehmer:in umge- hend informiert.

 

12.  Weitere Vereinbarungen:

Sind Teilnehmer:innen minderjährig, so nehmen wir als Veranstalter die Aufsichtspflicht durch un- sere Freizeitleiter:innen, für die Zeit der Maßnahme wahr. Der/ die Teilnehmer:in ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Ju- gendliche.

Erkrankungen, Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeiten, Behinderungen, sonstige Beeinträchti- gungen etc. sind dem/der Veranstalter:in vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann auch ein Gesprächstermin vereinbart werden. Gerade bei Kindern/Jugendlichen mit Beeinträchtigungen und/oder besonderem Betreuungs- und/oder Versorgungsbedarf, ist ein offe- nes Gespräch vor Anmeldung zwingend.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend den Regelungen des Infektionsschutzge- setzes ein angemeldetes Kind/Jugendlicher mit einer ansteckenden Krankheit nicht an einer unse- rer Maßnahmen teilnehmen darf.

Handelt es sich um eine Freizeitmaßnahme, die evtl. ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt, Drachenfliegen und ähnliches), so bestätigen Sie, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist und der/die Teilnehmer:in die erforderlichen Kenntnisse/Fähigkeiten/Voraussetzungen erfüllt.

 

13.  Versicherung: (Je nach Einzelfall)

Der/die Teilnehmer:in ist über den/die Veranstalter:in pauschal unfall- und haftpflichtversichert. Die Versicherung tritt nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmer untereinander zufügen oder die durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entstehen.

 

14.  Haftung:

Der/die Veranstalter:in haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es wird darauf hinge- wiesen, dass keine Wertgegenstände wie Handys, Kameras, Tablet-PCs etc. mitgenommen wer- den sollen. Der/die Veranstalter:in schließt deshalb die Haftung für Schäden an solchen Wertge- genständen aus, soweit nicht ein grobes Verschulden oder Vorsatz des/der Veranstalters:in oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.

 

15.  Anwendbares Recht:

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.